Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Anklagepunkt nicht auszumachen. Erneut wusste der Beschuldigte genau, wie der konkrete Vorwurf lautete, weshalb auch seine Verteidigungsrechte ausreichend gewahrt wurden. Ob der umschriebene Sachverhalt als sexuelle Nötigung oder sexuelle Belästigung zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Jedenfalls sind die Nötigungselemente sachverhaltsmässig umschrieben. Damit genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen.