344 StPO; pag. 928 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich seines oberinstanzlichen Parteivortrages erneut aus, dass eine sexuelle Nötigung angeklagt sei, wobei in der Anklageschrift lediglich eine sexuelle Belästigung umschrieben werde. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt sein solle. Insgesamt sei nur eine sexuelle Belästigung gegeben, wobei es am Vorliegen eines Strafantrags mangle (pag. I/957). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Anklagepunkt nicht auszumachen.