8.3 Sodann hat sich die Kammer zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 vorbehalten, den unter Ziffer I.4 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 angeklagten Sachverhalt der sexuellen Nötigung zum Nachteil von G.________ auch unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB rechtlich zu würdigen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO;