Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Insgesamt ist von einer hinreichenden Anklage auszugehen. Die Anklageschrift genügt den sich aus der Um- grenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine präzisere und detailliertere Wiedergabe der als mehrfache Schändung angeklagten Sachverhalte ist unter den gegebenen Bedingungen ausgeschlossen. 8.3 Sodann hat sich die Kammer zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 vorbehalten,