Werde einem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, so genüge es unter dem Aspekt des Anklageprinzips, wenn die Anklage den relevanten Zeitraum hinreichend eingrenze, ohne hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen präziseren Zeitpunkt zu nennen. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt Straffälligen begünstigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 m.w.H.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an.