Das Bundesgericht vertritt sodann in Fällen häuslicher Gewalt die Auffassung, dass vom Opfer nicht verlangt werden könne, über jeden Vorfall Buch zu führen. Werde einem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, so genüge es unter dem Aspekt des Anklageprinzips, wenn die Anklage den relevanten Zeitraum hinreichend eingrenze, ohne hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen präziseren Zeitpunkt zu nennen.