Allzu strenge Anforderungen an die Anklage würden im Ergebnis dazu führen, dass eine Vielzahl von Delikten, obwohl die Verfolgungsverjährung noch lange nicht eingetreten ist, einer gerichtlichen Beurteilung entzogen würden. Aufgrund der Anzahl von drei bis vier Mal, dem intimen Rahmen, in welchem sie sich jeweils abgespielt haben sollen und der stets gleichen Umstände und Vorgehensweise, lassen sie sich schlicht nicht mehr näher spezifizieren. Das Bundesgericht vertritt sodann in Fällen häuslicher Gewalt die Auffassung, dass vom Opfer nicht verlangt werden könne, über jeden Vorfall Buch zu führen.