Das würde aber nicht den Aussagen der Privatklägerin 1 entsprechen. Folglich seien sowohl die Anklageschrift als auch die Beweiswürdigung der Vorinstanz I ungenügend (pag. 956 f.). Den Ausführungen des Verteidigers ist insofern zuzustimmen, als dass gestützt auf die Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 einzig jene Vorfälle zu beurteilen sind, welche auf die Einnahme des Medikaments Lexotanil folgten. Dabei handelt es sich – wie nachfolgende Beweiswürdigung zeigen wird (vgl. Ziff. III) – um drei bis vier Vorfälle (pag. I/49, Z. 75). Dies vermag jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen.