Zudem habe die Privatklägerin 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass sie sich nicht gross habe wehren können, was bedeute, dass sie sich gewehrt habe. In der Packungsbeilage des Medikaments Lexotanil seien keine Nebenwirkungen wie das Wachkoma aufgeführt. In der Anklageschrift sei dies aber genau so in Form von «Ohnmacht» aufgeführt. Eine solche Umschreibung genüge dem Anklagegrundsatz nicht. Eine Ohnmacht sei lediglich bei einer Überdosierung des Medikaments möglich. Das würde aber nicht den Aussagen der Privatklägerin 1 entsprechen.