8.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz I betreffend die Vorwürfe der Schändung nicht um den genauen Inhalt in der Anklageschrift bemüht gewesen sei. In der Anklageschrift werde festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund der Medikamente nicht habe zur Wehr setzen können. Dieser Vorfall lasse sich mit der Anklageschrift nicht in Einklang bringen. Zudem habe die Privatklägerin 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass sie sich nicht gross habe wehren können, was bedeute, dass sie sich gewehrt habe.