Damit ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan. Dieser ist mithin nicht verletzt. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die den Vorwurf der sexuellen Nötigung begründenden Sachverhaltselemente in der Anklageschrift vom 2. Mai 2018 hinlänglich klar um- bzw. beschrieben sind. 8.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz I betreffend die Vorwürfe der Schändung nicht um den genauen Inhalt in der Anklageschrift bemüht gewesen sei.