Effektiv ist erstellt, dass sie in diesem Moment auf dem Rücken lag. Dies ist indes mit Blick auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes vorliegend nicht ein relevantes, zentrales Detail, mit dem die Anklage steht oder fällt. Vielmehr ist klarerweise festzustellen, dass trotz dieser Ungenauigkeit, die mit Blick auf die rechtliche Würdigung nicht von entscheidender Bedeutung ist, der Beschuldigte ganz genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird. Insoweit waren auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Damit ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan.