Er habe ihre Beine auseinander geschoben und an ihren Oberschenkeln weiter gemacht. Schliesslich habe er seine Finger in ihre Vagina eingeführt (pag. I/933, Z. 1-5). Ausgehend von der Beweiswürdigung (vgl. Ziff. III nachfolgend) und dem Beweisergebnis ergibt sich ohne Weiteres, dass es seitens der Staatsanwaltschaft beim Verfassen der Anklageschrift ein Missverständnis bzw. ein Fehler dahingehend gegeben haben muss, als dass die Privatklägerin 2 im Moment des Einführens der Finger durch den Beschuldigten auf dem Bauch gelegen haben soll. Effektiv ist erstellt, dass sie in diesem Moment auf dem Rücken lag.