In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 2 auf explizite Nachfrage der Verteidigung betreffend ihrer Position, als der Beschuldigte angeblich den Finger eingeführt habe, zu Protokoll (pag. II/478, Z. 29-31): Auf meinem Rücken (Hervorhebung durch die Kammer).