8. Anklagegrundsatz 8.1 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte die Verteidigung des Beschuldigten erneut, dass im Sachverhaltsbeschrieb vom 2. Mai 2018 betreffend die Anklage der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht klar sei, welche Handlung genau die sexuelle Nötigung darstellen solle. Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt worden. Zudem habe die Privatklägerin 2 gemäss Anklageschrift im Zeitpunkt des Eindringens auf dem Bauch gelegen, was gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 selbst jedoch nicht stimme. Die Verteidigung beantragte folglich die Einstellung des Verfahrens (pag. II/481).