7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz I vom 29. August 2018 ist bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer die Urteile der Vorinstanz I und II vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.