6. Es sei der Beschuldigte, eventuell der Staat, zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 sämtliche Verteidigungskosten ihres Anwaltes für das Berufungsverfahrens gemäss der eingereichten Kostennote zu ersetzen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung.