4. Es sei die Ziffer III.2 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die amtliche Entschädigung von CHF 20‘541.90 und das volle Honorar von CHF 27‘098.95 für die unentgeltliche Rechtspflege von C.________ sowie weiter die Pflicht des Beschuldigten zur Bezahlung zur Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6‘557.05 zu bestätigen. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Berufung dem Beschuldigten, eventuell dem Staat aufzuerlegen.