Es sei die Verurteilung des Beschuldigten/Berufungsführers zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und zu den Verfahrenskosten (Ziffern II.1 und II.2 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. 2. Es sei die Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte/Berufungsführer zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 15‘000.— nebst Schadenszins zu 5% ab 14. Februar 2015 zu bezahlen.