3. die ausgestandene vorläufige Festnahmezeit (Polizeihaft) von je 2 Tagen (BJS und O) seien auf die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 750 Art. 21 VKD). III. A.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. IV. Im Weiteren seien die notwendigen Verfügungen zu treffen und das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Opfervertreter gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).