7 Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. I/979 ff.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 29. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen 1.1 im Juli/August 2013 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1 der AKS vom 8. Dezember 2016);