unter Auferlegung der gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von 5 Tagen in der Höhe von CHF 1‘000.00. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zivilklagen seien abzuweisen.