Mit Beschluss vom 13. März 2019 wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Leumundsbericht sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt. Weiter wurden die ergänzenden Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin G.________ sowie des Beschuldigten durchgeführt. Darüber hinaus wurden die seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge abgewiesen (pag. I/815 ff.). Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2019 verwiesen werden (pag. I/817 ff.).