Weiter machte sie keine Einwände gegen die Vereinigung der beiden Verfahren geltend (pag. II/559). Mit Eingabe vom 1. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliegen würden. Zudem erhebe sie keine Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensvereinigung (pag. II/561 f.).