Ferner wurde festgestellt, dass bei der 1. Strafkammer bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig ist (SK 18 516). Die Parteien wurden ersucht zur beabsichtigten Vereinigung der Verfahren Stellung zu nehmen (pag. II/554 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte Rechtsanwältin F.________ namens der Privatklägerin 2 mit, dass diese kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte. Weiter machte sie keine Einwände gegen die Vereinigung der beiden Verfahren geltend (pag.