II/503 f.) reichte der Beschuldigte am 4. Februar 2019 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde (pag. II/552). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin E.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde festgestellt, dass bei der 1. Strafkammer bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig ist (SK 18 516).