I/791 f.). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. I/800 f.). Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 18. Februar 2019 geht mindestens implizit hervor, dass auch seitens der Privatklägerin 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden oder die Anschlussberufung erklärt werde (pag. I/809 ff.).