I/787 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Schändung, Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, die Bemessung der Strafe, die Zivilklage und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. I/791 f.).