und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51 und 189 Abs. 1 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.