Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.02.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3 Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt: Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.