und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen (14.02.2015 und 11.05.2016) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.