20 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (betreffend Verfahren H.________, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)