19 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘530.00. 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘800.00. IV. Widerruf 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 13.10.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘800.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.