2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 07.03.2018 in F.________ durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum und in Anwendung der Art. 34, 46 Abs. 2, 47, 106, 173 Abs. 1 aStGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 400.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt.