17. Entschädigung Strafkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Strafkläger hat zwar vorliegend obsiegt, jedoch weder erst- noch oberinstanzlich einen Antrag auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren gestellt. Somit ist dem Strafkläger keine Entschädigung auszurichten.