17 nicht erwerbstätig ist. Weiter sind keine besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei einem Freiheitsentzug, erfolgt, weshalb auch eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO entfällt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten keine entschädigungswürdige Nachteile entstanden sind, weshalb für die Freisprüche anteilsmässig keine Entschädigung auszurichten ist.