b) und/oder auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung lediglich anteilsmässig für die beiden Freisprüche zu prüfen ist. Der Beschuldigte war weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entfällt.