III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte gilt oberinstanzlich zu 7/8 als unterliegend, weshalb er 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘800.00, zu tragen hat. 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 200.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.