III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 14.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freisprüche zu einem kleinen Teil durch (Ziff. II. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs), ansonsten sind Schuldsprüche ergangen (Ziff. III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs).