Der Beschuldigte hat sich rund zehn Monate nach der Ausfällung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wiederum wegen eines Vergehens schuldig gemacht. Dies lässt gewisse Zweifel an der Bewährungsprognose des Beschuldigten aufkommen, so dass die vorinstanzliche Verwarnung bzw. Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu bestätigen ist. VI. Verfahrenskosten