V. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs korrekt dargelegt (pag. 147). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem die Vorinstanz auf einen Widerruf der bedingten Strafe verzichtet hat und das vorinstanzliche Urteil einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, ist auf Grund des Verschlechterungsverbotes der Verzicht auf den Widerruf ohne weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich rund zehn Monate nach der Ausfällung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wiederum wegen eines Vergehens schuldig gemacht.