Die Vorinstanz hat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie Konsum von LSD und Marihuana eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 als angemessen erachtet. Da der Schuldspruch des Konsums von LSD und Marihuana wegfällt, erachtet die Kammer eine Reduktion der Busse auf CHF 200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt.