13. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Busse von einem Franken bis 10‘000.00 Franken bestraft (Art. 19a BetmG, Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Die Vorinstanz hat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie Konsum von LSD und Marihuana eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 als angemessen erachtet.