Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 aStGB sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er beging die üble Nachrede während der Probezeit des Urteils vom 13. Oktober 2016 (pag. 105) und er fuhr während des Strafverfahrens mit seinen beleidigenden Äusserungen fort, so zum Beispiel in seiner Eingabe vom 28. April 2018 an das Obergericht (Beschwerdekammer) des Kantons Bern (pag. 71 f.) oder in seinem Schreiben vom 12. Juli 2018 an den Strafkläger (pag. 214).