Sowohl die Vorstrafen wie auch das Verhalten während des Strafverfahrens – der Beschuldigte diffamierte den Strafkläger in weiteren Eingaben (pag. 71, 121, 214), ohne dass dies für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte notwendig gewesen wäre – wirken sich leicht straferhöhend aus, was zu einer Erhöhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze führt. Die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist somit zu bestätigen. Gleiches gilt für die Tagessatzhöhe von CHF 20.00, welche in jeder Hinsicht als angemessen erscheint. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nach Art.