Bezüglich der Täterkomponente kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Gestützt auf die Einvernahme an der Berufungsverhandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zurzeit nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt wird, sondern seinen Lebensunterhalt mit dem Bezug seines Pensionskassenvermögens finanziert (pag. 210). Sowohl die Vorstrafen wie auch das Verhalten während des Strafverfahrens – der Beschuldigte diffamierte den Strafkläger in weiteren Eingaben (pag.