Das Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens noch als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz erscheint unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente eine Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Er wollte den Strafkläger diffamieren. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich – da deliktsimmanent – neutral aus. Bezüglich der Täterkomponente kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.