Der Vorwurf des mehrfachen strafrechtlichen Verhaltens ist grundsätzlich erheblich ehrenrührig. Das Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes wird jedoch dadurch reduziert, als das der entsprechende Vorwurf einzig gegenüber einer Person – einer Mitarbeiterin der Strafklägerin – erhoben wurde. Diese dürfte im Kontext umgehend erkannt haben, dass der entsprechende Vorwurf haltlos ist. Letztendlich dürfte der Ruf des Strafklägers durch die E-Mail kaum gelitten haben. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten war auch nicht besonders raffiniert. Das Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens noch als leicht zu bezeichnen.