In allen übrigen Fällen gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB). Sowohl nach altem wie nach neuem Recht wird üble Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung im Allgemeinen und zum Strafrahmen sind korrekt, es wird darauf verwiesen (pag. 143 f.). Der Vorwurf des mehrfachen strafrechtlichen Verhaltens ist grundsätzlich erheblich ehrenrührig.