12. Üble Nachrede Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. In allen übrigen Fällen gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB).